a. Der Beschwerdeführer war bisher nicht in Appenzell Ausserrhoden steuerpflichtig. Der von der Vorinstanz ab der Steuerperiode 2019 angenommene steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton stellt eine steuerbegründende Tatsache dar, welche grundsätzlich von ihr zu beweisen ist, ohne dass den Beschwerdeführer dabei eine (gesetzliche) Mitwirkungspflicht bezüglich Feststellung des massgeblichen Sachverhalts treffen würde, solange seine Steuerpflicht noch gar nicht rechtskräftig feststeht.