In solchen Konstellationen wird gemäss ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Beziehung der betreffenden Person zum Arbeitsort (wobei es sich beim Arbeitsort in diesem Zusammenhang nicht zwingend um den Ort handeln muss, wo der Arbeitsplatz liegt, sondern um denjenigen Ort, wo die betroffene Person regelmässig übernachtet, um von dort aus zur Arbeit zu gehen, hier also D. (AR), vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.3 m.w.H.)