Als detaillierte Regelung belässt das StHG dem kantonalen Gesetzgeber hier keinen Gestaltungsspielraum und die Bestimmung im StHG käme gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls ihr - was allerdings beim kantonalen Steuergesetz von Appenzell Ausserrhoden nicht der Fall ist - das kantonale Recht widersprechen sollte (vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 2C_170/2019 vom 19. September 2019 E. 5.1.1 und 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.1; je m.w.H.).