23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) grundsätzlich an dem Ort, wo die steuerpflichtige natürliche Person sich in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1). Der Begriff des Wohnsitzes setzt sich damit aus einem objektiven äusseren - dem Aufenthalt - und einem subjektiven inneren Merkmal - der Absicht dauernden Verbleibens - zusammen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 143 II 233 E. 2.5.1).