Als direkt vom angefochtenen Einspracheentscheid Betroffenem kommt dem Beschwerdeführer nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids zu. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingegangen ist und der beim Beschwerdeführer angeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.