C. Am 20. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch die G., bei der Vorinstanz eine Einsprache gegen diese Wohnsitzverfügung einreichen (KStV.AR. act. 4). Bereits im Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer mit dem gleichen Entscheid betreffend Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes konfrontiert worden. Die persönliche Situation habe sich seither nicht verändert. Es habe seinen guten Grund, dass der Beschwerdeführer in D. (AR) als Wochenaufenthalter angemeldet sei.