B. Am 20. Dezember 2019 erliess die Vorinstanz eine Feststellungsverfügung betreffend Wohnsitz des Beschwerdeführers und hielt darin fest, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wochenaufenthaltes in D. (AR) seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden, Gemeinde D. (AR), und sei dementsprechend ab Steuerjahr 2019 (Stichtag 31. Dezember 2019) in D.