A. A. (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) ist seit Oktober 2011 als Wochenaufenthalter in D. (AR) angemeldet. Im Jahr 2019 schickte ihm die kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) einen Fragebogen betreffend Wohnsitz zu, der vom Beschwerdeführer anfangs Oktober 2019 ausgefüllt retourniert wurde (KStV.AR.act. 2). Der Beschwerdeführer erklärte im Fragebogen, er habe in D. (AR) eine 3-Zimmer-Woh- nung gemietet, in welcher er alleine lebe. In E. (GR) sei er Wohneigentümer eines Einfamilienhauses mit mehr als 4,5 Zimmern. Dort lebe er mit seinen Eltern.