b. Im Einspracheverfahren wendete die Beschwerdeführerin dagegen ein, die Sitzgruppe werde „ausschliesslich für den Wartebereich der Kunden genutzt“ und sei „deshalb geschäftsmässig begründet“ (vgl. KStV.AR.act. 3), was die Vorinstanz allerdings nicht zu einer Neubeurteilung im Einspracheentscheid veranlasste. Während die Berechnung des Betrags von Fr. 8‘944.-- von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird (vgl.