Umgekehrt gelten alle Aufwendungen eines Geschäfts, die der privaten Sphäre des Inhabers zu Gute kommen, als privat. Dazu gehören namentlich jene Aufwendungen, welche eine Aktiengesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Aktionärs (oder einer ihm nahestehenden Person) erbringt: Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden.