Seite 15 grundsätzlich nichts dagegen, das Mobiliar auf jenen Zeitpunkt hin in die Beschwerdeführerin einzubringen und dann auch entsprechend in der Bilanz zu aktivieren. Da für die hier zu beurteilende Steuerperiode 2016 weder das Vorhandensein eines Wartebereichs für Kunden am Firmensitz noch dortige Kundenbesuche nachvollziehbar und schlüssig nachgewiesen wurden, ist die von der Vorinstanz im Steuerjahr 2016 vorgenommene Aufrechnung im Betrag von Fr. 8‘944.-- zu bestätigen.