Für das hier in Frage stehende Steuerjahr 2016 spielt die aktuelle Situation allerdings letztlich ohnehin keine Rolle. Immerhin scheint die Beschwerdeführerin inzwischen selber auch nicht mehr davon auszugehen, eine unmittelbare geschäftliche Nutzung der Sitzgruppe habe bereits im Jahr 2016 stattgefunden, womit die diesbezüglichen Auslagen jedenfalls damals als geldwerte Vorteile zu Gunsten von B. zu werten waren, in dessen Wohnung die Sitzgruppe stand und daher ohne weiteres auch der privaten Nutzung zugänglich war.