In der Beschwerdeschrift wendet die Beschwerdeführerin schliesslich zusätzlich ein, es sei nichts Verwerfliches daran zu erkennen, dass Startups und neu gegründete Unternehmen gewisse Sachanlagen für die geschäftliche Verwendung anschaffen würden, auch wenn diese Sachanlagen „nicht augenblicklich und unmittelbar“ genutzt würden. Damit macht sie offenbar nun sinngemäss geltend, die Sitzgruppe sei zwar bereits 2016 angeschafft worden, aber erst in späteren Steuerperioden - wohl erst nach dem Umzug an die Adresse F. in E. - auch für Geschäftszwecke verwendet worden.