Seite 13 dazu die Unterlagen in KStV.AR.act. 2 sowie KStV.AR.act. 13: der Betrag wurde anhand der Summe der anteilsmässigen Abschreibung auf der Sitzgruppe von Fr. 2‘194.-- und der Aufrechnung des in der Bilanz verbuchten Non-Valeurs von Fr. 6‘750.-- ermittelt), macht die Beschwerdeführerin unverändert geltend, es handle sich beim Kauf der Sitzgruppe nicht um eine geldwerte Leistung, weshalb auch keine Aufrechnung vorzunehmen sei.