2.6 präsentiert wird, genügt auch hier nicht, um einen steuermindernd geltend gemachten Aufwand erfolgreich geltend zu machen. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz (vgl. dazu etwa KStV.AR.act. 9: „Wie bereits beschrieben kann über die genaue Berechnung des Privatanteils diskutiert werden, damit eine neue Berechnung möglich ist, müssten wir die detaillierte Auflistung sämtlicher Aufwände haben. Wir bitten Sie diese Unterlagen nachzureichen und einen entsprechenden Vorschlag zu machen“)