Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital einer steuerpflichtigen Gesellschaft bildet immer die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung. Diese bindet nicht nur die Veranlagungsbehörden, sondern auch die steuerpflichtige Gesellschaft selber: Dem sog. Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz entsprechend können Bilanzveränderungen und -anpassungen in der Regel nur bis zur Einreichung der Steuererklärung vorgenommen werden und die steuerpflichtige Gesellschaft muss sich danach grundsätzlich bei der von ihr in ihren ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage des Jahresergebnisses behaften