• Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht nur die theoretisch mögliche zusätzliche Abschreibung von 20%, entsprechend Fr. 11‘428.58, beim TVR Tuscan S, sondern auch beide gemäss der Wegleitung pauschal berechneten Privatanteile in ihrer Buchhaltung bereits berücksichtigt habe, kann gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Während sich eine volle Abschreibung von 40% beim TVR Tuscan S auf den Betrag von Fr. 22‘857.16 belaufen würde, geht aus der Buchhaltung zwar hervor, dass beim TVR Tuscan S lediglich eine Abschreibung von Fr. 11‘428.58 verbucht wurde.