vgl. dazu auch die hierzu übersichtliche Aufstellung der Beschwerdeführerin in act. 2.4). Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Festlegung des steuerbaren Gewinns - entgegen der Erwähnung einer Aufrechnung von Fr. 2‘589.-- in der Entscheidbegründung - im Zusammenhang mit den Fahrzeugen unverändert zur Veranlagung eine Aufrechnung von Fr. 2‘533.-- berücksichtigt hat, sind die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend der Aufrechnung bei den Fahrzeugen abzuweisen (dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin wurde bei der Festlegung der Steuerfaktoren im Einspracheentscheid bereits Rechnung getragen).