2). Im hier angefochtenen Einspracheentscheid sprach die Vorinstanz in der Begründung des Entscheids - wohl aufgrund eines Versehens, wie sich aus dem Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren ergibt - von einer vorzunehmenden Aufrechnung im Betrag von Fr. 2‘589.-- statt Fr. 2‘533.--; im Resultat wurde allerdings dessen ungeachtet wie schon bei der Veranlagung von einer Aufrechnung im Betrag von Fr. 2‘533.-- ausgegangen, wie die Festlegung der steuerbaren Faktoren am Ende des Einspracheentscheids zeigt (KStV.AR.act.