a. Bei der ursprünglichen Steuerveranlagung erhöhte die Vorinstanz den Privatanteil im Zusammenhang mit den Fahrzeugen (in Abweichung zur Erfolgsrechnung, wo lediglich Fr. 11‘578.68 als Privatanteil Fahrzeuge ausgewiesen wurden) um Fr. 2‘533.-- auf 50% des gesamten Fahrzeugaufwands mit der Begründung, zwei Fahrzeuge seien geschäftsmässig nicht begründet (vgl. Unterlagen in KStV.AR.act. 2).