b. Bei der definitiven Steuerveranlagung vom 13. Juli 2018 nahm die Vorinstanz wie eingangs bereits erwähnt mehrere steuerliche Aufrechnungen und Korrekturen vor, welche im Rahmen des Einspracheverfahrens nochmals überprüft wurden. Dabei wurde die eine Aufrechnung im Zusammenhang mit erfolgsmindernd verbuchten Mietzinszahlungen im Einspracheentscheid (geringfügig) nach unten auf Fr. 2‘040.-- korrigiert, was so inzwischen von der Beschwerdeführerin akzeptiert wird. Da die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung grundsätzlich gerechtfertigt erscheint, erübrigen sich unter diesen Umständen weitere Ausführungen dazu.