Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden. Bei Aufwendungen, die teils geschäftlich, teils privat veranlasst sind, ist eine Aufteilung in einen Gewinnungskos- ten- und einen Privatanteil vorzunehmen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_795/2015 und 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.2; 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 f.; 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 4.3 f.; 2C_683/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 5.3; je m.w.H.).