a. Dieser setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (unter anderem insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und offene und verdeckte Gewinnausschüttungen) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne und den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (vgl. Art. 69 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG).