Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2020 beantragte die Vorinstanz in beiden Verfahren die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die im Bundessteuerverfahren O2V 20 19 beigeladene Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.