A. Die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 13. Juli 2018 von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) sowohl für die Staatsund Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer 2016 definitiv veranlagt. Der steuerbare Gewinn wurde auf Fr. 229‘000.-- festgelegt und das steuerbare Kapital auf Fr. 309‘000.--. In Abweichung zur eingereichten Steuererklärung nahm die Vorinstanz bei der Festlegung der Steuerfaktoren verschiedene Aufrechnungen zum deklarierten Gewinn vor, so namentlich im Zusammenhang mit Privatanteilen an Fahrzeugen, Mieten und Anschaffung von Mobiliar.