a) der Beschwerdeführerin: Der Einspracheentscheid vom 16. März 2020 bzw. vom 17. März 2020 sei aufzuheben. Die Veranlagungen 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkten Bundessteuern, mit den Aufrechnungen von CHF 13‘573 als geldwerte Leistung, seien zu korrigieren. Dabei sei auf die Aufrechnung des Privatanteils von CHF 2‘589 und die Aufrechnung von CHF 8‘944 für das Mobiliar zu verzichten. Die korrigierte Aufrechnung von CHF 2‘040, als geldwerte Leistung für die Miete, wird hingegen nicht bestritten. Eventualiter sei: 1. der Privatanteil von CHF 2‘589 korrekt zu berechnen (vgl. Ziff. 5).