b) Die Schadenersatzforderung verjährt zwei Jahre ab Kenntnis des Schadens (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR [in der Fassung bis 31. Dezember 2019]). Kenntnis des Schadens ist nach der Rechtsprechung von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 116 V 72 E. 3b).