6.3 Im Sinne dieser Erwägungen ist der der Ausgleichskasse entstandene Schaden ohne weiteres als natürliche und adäquate Folge der seitens der Gesellschaftsorgane festgestellten Pflichtverletzungen anzusehen. Basierend auf dieser Erkenntnis geht es nun im Folgenden darum, die Haftpflicht der einzelnen Beschwerdeführer einzugrenzen.