Seite 17 6.2 Die Schadenersatzpflicht setzt voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften durch den Arbeitgeber und seiner Organe einerseits und dem Eintritt des Schadens bei der Ausgleichskasse andererseits sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 406 E. 4a m.H.). Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen des (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhangs – zumindest stillschweigend – immer dann, wenn es bei bejahter Widerrechtlichkeit und bejahtem Verschulden zu einem definitiven Beitragsausfall kommt.