5.5.2 Ganz allgemein verhalten sich die für den Arbeitgeber tätigen Organe qualifiziert schuldhaft, wenn sie den ihnen zukommenden Pflichten nicht nachkommen, oder wenn sie sich dabei zu passiv verhalten. Werden bei einer Gesellschaft finanzielle Schwierigkeiten festgestellt, so muss die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sichergestellt werden, und zwar gegebenenfalls dadurch, dass nur so viel Lohn entrichtet wird, als die darauf unmittelbar ex lege entstehenden Beitragsschulden gedeckt sind (REICHMUTH, a.a.O, S. 137 f.; SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5).