18 6 vom 14. Januar 2020 E. 4.4 b; Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen AHV 2017/10 vom 26. September 2018 E. 4.5). Im Übrigen ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer 1 über keine Bevollmächtigung für das Geschäftskonto der C. GmbH verfügt haben soll; die vom Beschwerdeführer 1 geforderten Abklärungen zu den Legitimationsverhältnissen bezüglich des fraglichen Kontos sind deshalb entbehrlich.