810 Abs. 2 OR enthält eine Liste mit Aufgaben der Geschäftsführer, die unübertragbar und unentziehbar sind. Allein durch die Übertragung von Aufgaben können diese Personen sich ihrer Verantwortung demgemäss nicht entledigen (vgl. z.B. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 200/01 vom 13. November 2001 E. 3a m. H.; REICHMUTH, a.a.O., S. 147).