Dieser Sachverhalt ist als solcher unbestritten. Der Beschwerdeführer 1 macht jedoch zusammengefasst geltend, dass er – entgegen dem, was der Handelsregisterauszug zum Ausdruck bringe – während der Zeit, als die ausgebliebenen Zahlungen an die Vorinstanz hätten erfolgen sollen, bzw. während seines gesamten Anstellungsverhältnisses, mit keinerlei tatsächlichen Geschäftsführungskompetenzen ausgestattet gewesen sei und weisungsgebunden gehandelt habe.