Am 14. April 2016 erliess sie eine Mahnung aufgrund Nichteinreichens der Lohndeklaration 2015 innert der gesetzlichen Frist, und sie setzte der Gesellschaft eine weitere Frist bis 27. April 2016 (O2V 19 11, act. 5.3/122). Nachdem die Gesellschaft die Lohndeklaration immer noch nicht eingereicht hatte, setzte die SVA mit Mahnung vom 20. Juni 2016 eine letzte Nachfrist von 10 Tagen, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Frist für die Ermittlung der Jahres-Lohnsumme eine Einschätzung erfolge (O2V 19 11, act.