Am 9. September 2021 reichte der Beschwerdeführer 1 eine Stellungnahme ein, im Rahmen welcher er namentlich um Fristansetzung zu einer Replik ersuchte (O2V 19 11, act. 31). Mit Verfügung vom 13. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer 1 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine Replik einzureichen (O2V 19 11, act. 33). Die Replik wurde schliesslich, nach erfolgter Fristverlängerung, am 18. Oktober 2021 erstattet (O2V 19 11, act. 35). Am 29. Oktober 2021 ersuchten die Beschwerdeführer 2 und 3 die Verfahrensleitung um Fristansetzung zur Stellungnahme auf die Replik des Beschwerdeführers 1 (O2V 20 11 und O2V 20 13, jeweils act. 24).