E. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 hielt das Obergericht Appenzell Ausserrhoden gegenüber den Beschwerdeführern 1 – 3 sowie der Vorinstanz fest, dass es beabsichtige, sämtliche drei Verfahren O2V 19 11, O2V 20 11 und O2V 20 13 zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen (O2V 19 11, act. 20). In der Folge gaben sämtliche Parteien ihr Einverständnis zu diesem Vorgehen. Der Beschwerdeführer 1 liess überdies mitteilen, dass er an seinem Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht mehr festhalte (O2V 19 11, act. 21; O2V 19 11, act. 23; O2V 20 11 und O2V 20 13, jeweils act. 17).