b) Die Beschwerdeführer zitieren hier zunächst den BGE 116 V 72, gemäss welchem die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung bei ungewisser Konkursdividende derart auszugestalten habe, dass die Belangten zum Ersatz des ganzen der Ausgleichskasse entgangenen Betrags gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende verpflichtet werden. Die genannten Grundsätze sind hier aber schon insoweit nicht massgebend, als ein Konkurs hier mangels Massaguts gerade nicht durchgeführt wurde, sondern vielmehr schliesslich eine Einstellung des Verfahrens erfolgt ist.