e) Eine Verlegung des Zeitpunkts der zumutbaren Schadenskenntnis vor den massgebenden Regelzeitpunkt fällt nur ausnahmsweise und nur unter qualifizierten Umständen in Betracht. Es besteht mithin ein strenger Massstab. Die Rechtsprechung verlangt nicht nur eine Seite 21 Vermutung, sondern die gesicherte Kenntnis des entstandenen Schadens (REICHMUTH, a.a.O., S. 197 f., mit Verweisen).