5.6 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen müssen sich die Beschwerdeführer 1 – 3, welche im massgebenden Zeitpunkt alle als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und demgemäss im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Obligationenrechts von Gesetzes wegen für die Begleichung von Zahlungspflichten verantwortlich waren, das Verhalten der Arbeitgeberin als eigenes Verschulden anrechnen lassen. Ein Mitverschulden der Vorinstanz an der Entstehung des von ihr ausgewiesenen Schadens ist nicht gegeben.