Es darf dabei auch nicht übersehen werden, dass es nicht nur der Schuldner ist, der ein Interesse an einer Ratenzahlung haben kann. Ein solches besteht vielmehr auch beim Gläubiger, der ohne Aufsplittung seiner Forderung in Raten gegenüber einem in Zahlungsnot geratenen Schuldner möglicherweise gar nie etwas von seinem Geld sehen würde. Der vorliegende Fall lässt sich insgesamt letztlich nicht vergleichen mit dem von den Beschwerdeführern 2 und 3 zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13. März 2018;