namentlich wurden offenbar sogar noch im Oktober 2015, also im Monat der Betriebsaufgabe, Überweisungen in der Höhe von Fr. 16‘151.50, Fr. 34‘236.-- und Fr. 15‘414.55 getätigt. Davon abgesehen ist im vorliegenden Kontext von Belang, dass die Vorinstanz, die – im Gegensatz zu anderen Gläubigern – öffentliche Aufgaben wahrnimmt, stets auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen hat, weshalb es ihr nicht ohne Weiteres zum Verschulden gereicht, wenn sie – etwa um einer in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft noch eine Chance zu geben – nicht mit aller Härte gegen sie vorgeht (vgl. Urteil