3.3 Gesamthaft ist der Ausgleichskasse in der Höhe der aus der Jahreslohnsumme von Fr. 3‘233‘808.-- resultierenden Beitragspflicht, abzüglich bereits geleisteter Akontobeiträge, ein Schaden entstanden. Die genaue Schadenshöhe sowie die Frage, inwieweit noch ausstehende Beiträge, unter dem Gesichtspunkt der Verjährung, durchsetzbar sind, wird später zu prüfen sein (vgl. unten E. 7). 4. Die Begründung einer Haftung nach Art. 52 AHVG setzt sodann auch Widerrechtlichkeit, d.h. das Vorliegen einer Pflichtverletzung auf Seiten des Arbeitgebers voraus.