2. Zur Klärung allfälliger Haftungspflichten ist im Folgenden zunächst der massgebende rechtserhebliche Sachverhalt darzustellen. Vorliegend hatte sich die damalige C. GmbH im Januar 2014 der SVA Zürich angeschlossen (O2V 19 11, act. 5.1/6). Für das Jahr 2014 deklarierte die Gesellschaft am 30. Januar 2015 eine AHV-pflichtige Lohnsumme von total Fr. 2‘605‘217.60 (O2V 19 11, act. 5.2/37), woraufhin die Ausgleichskasse am 13. Februar 2015 eine entsprechende Jahresrechnung erliess (O2V 19 11, act.