C. Eine von Seiten des Beschwerdeführers 1 erhobene Einsprache hiess die Vorinstanz mit Entscheid vom 6. Februar 2019 in geringfügigem Umfang gut; die Schadenersatzpflicht wurde neu auf Fr. 336‘236.85 festgesetzt (O2V 19 11, act. 2). Der Beschwerdeführer 1 gelangte in der Folge beschwerdeweise an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren. In der Folge überwies das angerufene Gericht die betreffende Eingabe mit Beschluss vom 19. März 2019 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden (O2V 19 11, act. 1).