2015, N. 198 zu Art. 61 ATSG). Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist. Seite 8 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A. ______ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.