KUPFER BUCHER, a.a.O, S. 330 mit Hinweis auf ARV 2007 N 4 S. 54f E. 4.1 und E. 4.4). Zudem hat sich der Beschwerdeführer innerhalb der Frist, welche er der Arbeitgeberin bis zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ansetzte, um eine neue Arbeitsstelle bemüht und trat diese unmittelbar nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses auch an (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 mit Hinweisen).