Gemäss Arbeitsvertrag war der Monatslohn bis spätestens am 5. des folgenden Monats auszubezahlen (act. 5.9). Den in den Akten liegenden Kontoauszügen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass Postvergütungen beziehungsweise Gutschriften der B. ______ sowohl zu Beginn des Monats als auch am Ende des Monats eingingen (act. 5.12/S. 2, 3 und S. 1,2). Insofern liegen zwar Belege vor, dass im Dezember 2017 und Februar 2018 verzögerte Lohnzahlungen erfolgten.