nach (Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 4). Danach, d.h. nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Konkurses über die B. ______ am 10. Juli 2018, mithin während 2 Monaten und 10 Tagen, unternahm der Beschwerdeführer keine weiteren Schritte. Wobei nach der Konkurseröffnung dem Beschwerdeführer keine Inkassomassnahmen mehr möglich waren (vgl. Art. 206 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR