2.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vor Mai 2018 korrekt vorgegangen ist. Konfrontiert mit den ausstehenden Lohnzahlungen von Februar und März 2018 richtete er im April 2018 eine Mahnung an den Arbeitgeber und drohte bei Nichtbezahlung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Monat. Von einem Laien – vorliegend arbeitete der Beschwerdeführer als Handwerker – kann unter Berücksichtigung der Realitäten im Arbeitsleben während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr erwartet werden und der Beschwerdeführer kam insoweit seiner Schadenminderungspflicht mit der Mahnung und der anschliessenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses