Seite 4 2.2 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich nach dem Wortlaut auf das Konkursund Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 329 mit Hinweis auf ARV 2002 N 30 S. 192 E. 1b).